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Darf der das? https://www.untermhaus.ozongenie.de/forum/viewtopic.php?f=1&t=6716 |
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Autor: | Aschemännl [ So 14.Sep 2014 14:13 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Auch das ist eine Form von Unabhängigkeit und Separatismus. |
Autor: | untermhäuser [ So 14.Sep 2014 14:18 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Gehört der Weg ganz sicher zum Grundstück? Das Grundstück ist doch neben dem Weg sichtbar begrenzt. |
Autor: | phoenix66 [ So 14.Sep 2014 14:27 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
untermhäuser hat geschrieben: Gehört der Weg ganz sicher zum Grundstück? Das Grundstück ist doch neben dem Weg sichtbar begrenzt. genau so ist es. Ich kenne den Besitzer und er hat es wegen der wilden Radfahrer errichtet. Es kann wohl nicht sein, daß ein Weg, der nicht als öffentlicher Radweg ausgeschildert ist, als "Rennstrecke" benutzt. Wenn er mit Hund vor sein Wohngrundstück tritt, möchte er nicht durch rücksichtslose Radfahrer gefährdet werden. Er ergreift schlicht und einfach sein Recht als Besitzer dieses Wegstückes. Das ist für einige unverständlich, deshalb die drastische Maßnahme. Gruß phoenix66 |
Autor: | pfiffikus [ So 14.Sep 2014 20:56 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Hallo Untermhäuser, untermhäuser hat geschrieben: Gehört der Weg ganz sicher zum Grundstück? Das Grundstück ist doch neben dem Weg sichtbar begrenzt. der Zaun begrenzt ein Grundstück, in diesem Falle so etwas wie einen Garten. Für die Frage der Zuständigkeit hier ist aber wichtig, wem der Weg gehört. Auf dem Schild ist er als Privatweg gekennzeichnet. Mag sein, der Weg gehört demselben Eigentümer wie das Grundstück. Für Grundeigentümer, über deren Grundstück ein öffentlicher Weg führt, ist das immer problematisch. In der Regel haben sie keinen Nutzen davon und sind für die Hinterlassenschaften der Wegenutzer und die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. In Liebschwitz wurde zum Beispiel ein Stück Radweg erst zu einem Zeitpunkt über ein Privatgrundstück errichtet, als man den Eigentümer hoch offiziell von der daraus erwachsenden Räum- und Streupflicht im Winter befreit hatte. phoenix66 hat geschrieben: Er ergreift schlicht und einfach sein Recht als Besitzer dieses Wegstückes. Das ist für einige unverständlich, deshalb die drastische Maßnahme. Kommt drauf an. Im Stadtzentrum fährt ja die Straßenbahn auch über einige Privatgrundstücke, mindestens in den Durchfahrten rechts und links der Johannisgasse. Die dortigen Grundstückseigentümer dürfen auch nicht einfach eine Absperrung errichten, wenn sie der Meinung sind, dass die Bahn dort zu sehr rast oder zu laut bimmelt. Insofern wäre entscheidend, ob im Grundbuch für die Allgemeinheit ein Wegerecht eingetragen ist. Wenn ja, dann wäre die Barriere hier illegal. Pfiffikus, der dem Schotten zur Beantwortung dieser Frage mal einen Blick ins Grundbuch dort ans Herz legen würde |
Autor: | clarino [ Di 23.Sep 2014 20:48 ] | ||
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? | ||
Wegsperrung am Elsterufer (Milbitz) ist rechtmäßig so stand es heute in der OTZ. http://gera.otz.de/web/gera/startseite/ ... 1656335093 wer nachlesen möchte -Dienstag, 23.September 2014 Seite - Gera und Umgebung Strecke war bisher vom Eigentümer als öffentliche Wegstrecke nur geduldet. Den Asphaltbelag hat ihn bestimmt die Stadt aus Freundlichkeit geschenkt. Für welche, die einen optischen Eindruck von der Hunderennstrecke besser verstehen, hab ich ein Bild eingestellt. Das rechte Verbotsschild befindet sich kurz hinter der ehemaligen Furniermühle
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Autor: | Alter Schotte [ Di 23.Sep 2014 22:06 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Ich hab es auch gelesen Aber ob die fest installierten Barrieren rechtens sind, muss noch geklärt werden. Zitat: Inwiefern es einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Absperranlagen bedarf, werde gegenwärtig geprüft.
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Autor: | James T. Kirk [ Mi 24.Sep 2014 12:31 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Am letzten Wochenende habe ich mir mal zu Fuß einen eigenen Eindruck vom Problem verschafft. Sicherlich darf der Eigentümer die öffentliche Nutzung seines Grundstückes untersagen. Was er allerdings nicht ohne weiteres darf, ist die Errichtung von Bauwerken im geschützten Uferbereich. Rechtlich erheblich bedenklich ist auch die Art und Weise der Sperrung. Da jeweils bis an sein Grundstück ein öffentlicher Zugang vorhanden ist, liegt die Verkehrssicherungspflicht für die Sperre beim Sperrenden. Verletzt sich also z.B. ein Radfahrer, weil er im Dunkeln die Sperranlagen nicht erkennen kann, haftet der Errichter der Sperre vollumfänglich für den entstehenden Personen- und Sachschaden. Im Zweifelsfalle muss die Sperranlage also nächtlich beleuchtet werden. Gleichfalls muss die Sperre auch so errichtet werden, das Not- und Rettungsfahrzeuge ungehindert zu den anderen angrenzenden Grundstücken gelangen können. Ansonsten ist die gesamte Sperrung m.E. derzeit schwebend unwirksam, da sie aus den beiden Richtungen unterschiedlich beschildert ist - "Durchgang verboten" von einer Seite - "Fußgänger auf eigene Gefahr" von der anderen Seite. Alles in allem also eine nicht wirklich gut durchdachte Kurzschlussreaktion des Grundstückeigentümers, für den die dem Grunde nach korrekte Verfahrensweise noch zum Boomerang werden kann. P.S. Abschließend bleibt so ganz nebenher natürlich auch noch auf Folgendes hinzuweisen. Durch den Grundstückseigentümer erfolgt eine private Aufstellung des Verkehrszeichens No. 357. Hierzu sagt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: "Ein Verkehrszeichen ... ist unwirksam, wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten ... keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt. Es handelt sich dann lediglich um einen Schein-Verwaltungsakt beziehungsweise Nichtakt ... (VGH Baden-Württemberg 16.12.09, 1 S 3263/08)." Im Zweifel kommt auch eine Anzeige zu § 132 StGB in Betracht - Amtsanmaßung: "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Wer bei einer derartigen Auseinandersetzung öffentlich den Kürzeren zieht, kann jetzt schon hinterfragt werden ... |
Autor: | Alter Schotte [ Mi 24.Sep 2014 22:18 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
James, du stimmst mich zuversichtlich, dass das Bollwerk blad wieder entfernt werden muss... James T. Kirk hat geschrieben: ...Kurzschlussreaktion des Grundstückeigentümers... Es soll ein alter, vergnatzter, mit sich und der Welt unzufriedener Rentner sein. Die eingeborenen Milb'zer kennen ihn gut |
Autor: | James T. Kirk [ Fr 26.Sep 2014 13:15 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
Schotte, jetzt lass doch mal die Blockwartmentalität, die in jedem Deutschen steckt raus und zeig ihn wegen § 132 StGB bei der Polenta an - dann geht es mit Sicherheit am Schnellsten ... |
Autor: | untermhäuser [ Fr 26.Sep 2014 13:26 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
James T. Kirk hat geschrieben: Schotte, jetzt lass doch mal die Blockwartmentalität, die in jedem Deutschen steckt raus und zeig ihn wegen § 132 StGB bei der Polenta an - dann geht es mit Sicherheit am Schnellsten ... Hier isser für die Suchfaulen: Zitat: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Autor: | Lea [ Fr 26.Sep 2014 18:01 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
James T. Kirk hat geschrieben: Schotte, jetzt lass doch mal die Blockwartmentalität, die in jedem Deutschen steckt raus und zeig ihn wegen § 132 StGB bei der Polenta an Aber mache vorher erst folgendes: rammel dir an der unbeleuchteten Absperrung die Birne ein oder brich dir den Fuß oder tue so (Schädel-Hirn-Trauma geht immer) und verklage den Aufsteller auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Bekommst du auf jeden Fall Recht zugesprochen (zumindest wenn sich die Gerichte an bisherigen Entscheidungen orientieren).Überdies zieht die Begründung mit der Rennstrecke nicht so recht, da rasen die Fahrradrüpel eben bis zur Sperre und danach weiter. Da hätte der Mann schon alle zehn Meter ne Querrinne uder eine Huckel bauen müssen um die Geschwindigkeit zu drosseln. |
Autor: | phoenix66 [ Fr 26.Sep 2014 19:26 ] |
Betreff des Beitrags: | Re: Darf der das? |
@Lea, da kennst du unsere "Radrennfahrer" aber schlecht! Denn es ist auf der besagten Elsterdammseite ziemlich ruhig geworden mit den Radfahrern. Gruß phoenix66 |
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